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Als Notarin bin ich gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihr Anliegen wird daher absolut vertraulich behandelt. Wenden Sie sich gerne an uns, wir melden uns dann umgehend bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.
Sollten Sie bereits ein konkretes Anliegen haben, so bitten wir Sie, eines unserer Online-Formulare für Ihre Kontaktanfrage zu nutzen.
Ihre Notarin in Siegburg
Lisa Mörchen
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Fragen & Antworten
Notarinnen und Notare sind Organe der vorsorgenden Rechtspflege. Sie werden vom Staat ernannt und haben ein öffentliches Amt inne. Ihre Tätigkeit dient dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden. Sie werden gewissermaßen als „Richter im Vorfeld“ tätig. Während Richter erst ins Spiel kommen, wenn es bereits einen Rechtsstreit gibt, ist es Aufgabe von Notarinnen und Notaren, Streit zu verhindern.
Bei besonders wichtigen Angelegenheiten im Leben schreibt der Gesetzgeber den Gang zum Notariat vor. Damit folgt der Gesetzgeber dem Prinzip „Vorsorge ist besser als Nachsorge“. Es ist besser, sich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen, als später wegen Unwissenheit und rechtlicher Fehler zu streiten. Denn meist sind die Kosten für einen späteren Rechtsstreit deutlich höher als die Notarkosten. Zudem sind Streitigkeiten psychisch belastend.
Schlimmstenfalls kann ein Fehler bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften wie beispielsweise dem Hauskauf auch den finanziellen Ruin bedeuten. Daher sollen Notarinnen und Notare Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen, indem sie die Beteiligten beraten und für diese einen rechtlich einwandfreien Vertrag aufsetzen.
Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Die wichtigsten notariellen Zuständigkeiten liegen im Grundstücksrecht, Erb- und Familienrecht sowie Gesellschaftsrecht.
Im Grundstücksrecht sind Notare und Notarinnen insbesondere Verträge über den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie die Bestellung, Aufhebung und Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken zuständig (insbesondere Grundschulden oder Nießbrauch). Im Familienrecht bedürfen vor allem Eheverträge (einschließlich Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Adoptionen der notariellen Beurkundung. Im Erbrecht werden Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge notariell beurkundet. Testamente können sowohl notariell beurkundet als auch handschriftlich verfasst werden, wobei ein notarielles Testament mehrere Vorteile hat. Erbscheinsanträge können Sie ebenfalls notariell beurkunden lassen. Im Gesellschaftsrecht sind verschiedene Vorgänge beurkundungsbedürftig, insbesondere die Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sowie Satzungsänderungen bei diesen Gesellschaften (insbesondere auch Kapitalerhöhungen). Ferner bedürfen alle Umwandlungsmaßnahmen der Beurkundung (auch bei Personengesellschaften). Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister müssen stets notariell beglaubigt werden.
Die Notarin wird vom Staat ernannt und ist Trägerin eines öffentlichen Amtes. Insoweit ähneln sie mehr der Richterin als der Rechtsanwältin. Anders als die Richterin –und wie eine Rechtsanwältin – berät die Notarin die Beteiligten. Im Unterschied zu einer Rechtsanwältin ist die Notarin dabei aber zur Neutralität verpflichtet. Die Notarin berät also unparteiisch und hat die Interessen aller Beteiligten im Blick. Ihre Aufgabe ist es, auf ausgewogene Regelungen hinzuwirken. Demgegenüber ist eine Rechtsanwältin Interessenvertreterin. Wer seine Interessen einseitig gegenüber der anderen Seite durchsetzen und möglicherweise gar einen Prozess führen will, muss hierfür zur Rechtsanwältin. Die Notarin ist dafür zuständig, das Entstehen solcher Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.
Das Vorlesen bei der Beurkundung stellt sicher, dass Sie den Inhalt des Geschäfts und die Tragweite Ihrer Erklärungen genau kennen. Die Erfahrung lehrt, dass beim Vorlesen der Urkunde häufig noch Fragen aufkommen, die die Notarin dann beantwortet. Auch unabhängig von Ihren Fragen erläutert die Notarin beim Vorlesen der Urkunde noch einmal die wichtigsten Inhalte. Bei Bedarf werden noch letzte Änderungen am Text vorgenommen. Durch diesen Ablauf können Sie bei der Unterzeichnung des Vertrags sicher sein, dass alles genau Ihren Vorstellungen entspricht.
Im Grundsatz müssen die Beteiligten für die Beurkundung persönlich im Notariat erscheinen. Das ist auch sinnvoll, da ihnen dann der Inhalt der Urkunde vorgelesen wird (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben), Sie die Erläuterungen der Notarin hören und letzte Fragen geklärt werden können.
Es kommt jedoch immer wieder vor, dass einzelne Beteiligte an einem persönlichen Erscheinen gehindert sind, etwa weil sie weit entfernt wohnen. In einem solchen Fall kann eine Partei auf ihren Wunsch auch vertreten werden. Dabei sollten sich die Beteiligten möglichst durch eine Vertrauensperson vertreten lassen (zum Beispiel durch einen Familienangehörigen oder einen Rechtsanwalt). Möglich ist auch eine Vertretung durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter (vollmachtloser Vertreter). Dies kann die andere Vertragsseite und unter Umständen auch ein Notariatsmitarbeiter sein. Dann müssen Sie die Erklärungen dieses nicht bevollmächtigten Vertreters im Nachhinein genehmigen. Diese Nachgenehmigung muss in der Regel notariell beglaubigt werden, insbesondere bei einem Hauskauf.
Für die Unterschriftsbeglaubigung können Sie dann jedoch einen Notar in Ihrer Nähe wählen.
Anders als ein Termin zur Beurkundung kann ein Besprechungstermin auf Wunsch auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Seit dem 1. August 2022 können im Gesellschaftsrecht Videobeurkundungen- und beglaubigungen durchgeführt werden. Das gilt für die Beurkundung zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sowie alle Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. Hierfür hat die Bundesnotarkammer ein besonders gesichertes Videokommunikationssystem erstellt (weitere Informationen unter https://online-verfahren.notar.de). Die Videobeurkundung ist eine zusätzliche Option. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin vor Ort beraten lassen.
In sonstigen Fällen muss die Beurkundung weiterhin in Präsenz stattfinden. Besprechungstermine können jedoch auf Wunsch stets auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Bei Bedarf, etwa aufgrund körperlicher Einschränkungen, können wir innerhalb des Amtsbereichs (Siegburg, Troisdorf, Hennef, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Neunkirchen-Seelscheid, Eitorf, Sankt Augustin, Niederkassel) auch Auswärtstermine vornehmen, etwa bei Ihnen zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim. Außerhalb des vorgenannten Amtsbereichs sind Auswärtstermine nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung prüft die Notarin anhand eines Lichtbildausweises lediglich die Identität der Person, die den Text unterzeichnet. Die Notarin prüft jedoch nicht den Inhalt des Textes, sofern dies nicht ausdrücklich gewünscht wird. Es erfolgt also keine rechtliche Beratung. Der Inhalt des Textes muss auch nicht verlesen werden, weshalb Termine für eine Unterschriftsbeglaubigung in der Regel kurz sind.
Bei der Abschriftsbeglaubigung bescheinigt die Notarin, dass die Abschrift einer Urkunde (= Kopie) mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.
Eine Beurkundung erfasst hingegen den gesamten Inhalt der Urkunde. Sie ist mit einer umfassenden rechtlichen Beratung durch die Notarin verbunden. Der Text der Urkunde muss dabei vollständig verlesen werden (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben).
In den meisten Fällen ist eine Beratung im Notariat kostenfrei. Kommt es nämlich auf der Grundlage der Beratung zu einem Entwurf oder einer Beurkundung, ist die Beratung mit der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr abgegolten. Das gilt unabhängig davon, wie viele Beratungsgespräche geführt wurden oder wie viele Stunden er an der Angelegenheit gearbeitet hat. Die Gebühren bleiben also gleich, auch wenn Sie eine weitere Beratung in Anspruch nehmen oder Änderungen am Entwurf wünschen. Es entsteht eine einheitliche Gebühr für den Entwurf bzw. die Beurkundung, die sich in der Regel nach dem Wert der Angelegenheit bestimmt (siehe oben). Die Beratungsgebühren sind damit in der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr inbegriffen, also „inklusive“.
Nur bei einer isolierten Beratung entstehen Beratungsgebühren, wenn das Notariat also keinen Entwurf fertigt und keine Beurkundung erfolgt. Die Höhe der Beratungsgebühr ist dann vom Aufwand und der Komplexität sowie vom Vermögen der Beteiligten abhängig. Allgemeine Rechtsauskünfte des Notariates sind hingegen kostenfrei.